Auszüge aus Satzung der Rainer Winter Stiftung

Stiftungszweck § 2

(1) Die Stiftung verfolgt in selbstloser Weise ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften (derzeit 3. Abschnitt der AO), indem sie bedürftige Kinder (im Sinn des § 53 AO) im In- und Ausland finanziell unterstützt, insbesondere durch

  • einmalige Zuwendungen anlässlich besonderer Gelegenheiten (z.B. bei Katastrophenfällen, Hungersnöten u. ä.),
  • Übernahme von Patenschaften,
  • Zuwendungen an Organisationen, die ihrerseits bedürftige Kinder unmittelbar unterstützen.

(2) Die Stiftung darf keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Verfügungen begünstigen.

Anfallsberechtigung § 13

Erlischt die Stiftung, so ist das Stiftungsvermögen einer im gleichen oder ähnlichen Sinne tätigen, gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaft zu übertragen.

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