Satzung der Rainer Winter Stiftung

S a t z u n g

der  RAINER WINTER STIFTUNG

in Fürth

Neufassung vom 01.03.2023

Name, Rechtsstand und Sitz

§  1

Die Stiftung führt den Namen RAINER WINTER STIFTUNG. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Fürth.

Stiftungszweck

§  2

(1) Die Stiftung verfolgt in selbstloser Weise ausschließlich und unmittelbar steuer­be­güns­tigte Zwecke im Sinne der jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften (derzeit 2. Teil/ 3. Abschnitt der AO), indem sie bedürftige Kinder und Jugendliche, also Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, (im Sinn des § 53 AO) im In- und Ausland finanziell unter­stützt, insbesondere durch

-    einmalige Zuwendungen anlässlich besonderer Gelegenheiten

     (z.B. bei Kata­stro­phen­fällen, Hungersnöten u. ä.),

-    Übernahme von Patenschaften,

-    Zuwendungen an Organisationen, die ihrerseits bedürftige Kinder und Jugendliche, also Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

     unmittelbar un­ter­stüt­zen.

(2) Die Stiftung darf keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Verfügungen begünstigen.

(3) Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechts­an­spruch.

Grundstockvermögen

§  3

Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und un­ge­schmä­lert zu erhalten. Es besteht aus EURO 550.000,-- (Stand: 31.12.2019).

Stiftungsmittel

§  4

Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht

-    aus den Erträgen des Stiftungsvermögens

-    aus freiwilligen Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden oder vom Beirat nicht ausdrück­lich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

Stiftungsorgane

§  5

(1) Organe der Stiftung sind

     -    der Vorstand,

     -    der Beirat.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen, die den Mitgliedern in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, werden ersetzt; daneben können Sitzungsgelder gewährt werden.

Vorstand

§  6

(1) Alleiniger Vorstand der Stiftung ist der Stifter, Herr Rainer Winter. Der Stifter scheidet nur durch sei­nen Rücktritt, seinen Tod oder durch den Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit aus dem Vor­stand der Stiftung aus. Der Stifter hat das Recht, einen weiteren Vorstand zu bestellen. Nach seinem Ausscheiden besteht der Vorstand aus bis zu drei vom Beirat für die Dauer von vier Jahren be­ru­fe­nen Mitgliedern. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zum Beschluss über die Neubesetzung im Amt. Der Beirat beruft die Vorstandsmitglieder nach eigenem Ermessen. Wiederberufung ist zulässig.

In der Zeit zwischen dem Ausscheiden des Stifters bis zur Neubestellung des Vorstandes durch den Beirat nimmt Herr Georg Höfler, geschäftsansässig in der Würzburger Str. 181, 90766 Fürth, die Geschäfte des Vorstandes als „Interims-Vorstand“ wahr, sofern kein weiterer Vorstand nach § 6 (1) Satz 3 bestellt ist. Die Dauer der Tätigkeit als „Interims-Vorstand“ soll einen Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten.

Ein Mitglied des Vorstandes kann durch einstimmigen Beschluss des Beirates vorzeitig abberufen werden. Scheidet ein Mit­glied vorzeitig aus, wird sein Nachfolger nur für die restliche Amtszeit des Aus­ge­schie­de­nen berufen.

Sollte nur  ein Vorstandsmitglied durch den Beirat berufen werden,  ist für den Fall der Ge­schäfts­unfähigkeit des Vorstandes gleichzeitig ein Vertreter zu berufen (der nicht dem Bei­rat angehören darf), der während der Geschäftsunfähigkeit des Vorstandes dessen Aufgaben ver­tre­tungs­weise übernimmt.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter;  die­ser nimmt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Aufgabe wahr.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vor­stand aus mehreren Mitgliedern, sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung be­rech­tigt, es sei denn, der Beirat hat einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur Einzelvertretung im Einzelfall oder generell eingeräumt. Ist eine Wil­lenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe ge­genüber einem Mit­glied des Vorstandes.

(4) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse des Beirats und erledigt die laufenden An­ge­legen­heiten, die für die Stiftung keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine er­heb­li­chen Verpflichtungen erwarten lassen. Er ist befugt, anstelle des Beirats dringliche An­ordnun­gen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Bei­rat in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

Sitzungen des Vorstandes

§  7

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss eine Sitzung des Vorstandes zum nächstmöglichen Zeitpunkt einberufen werden.

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes hat die Mitglieder schriftlich unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung so rechtzeitig zur Sitzung einzuladen, dass die Ladung mindestens acht Tage vor der Sitzung in ihrem Besitz ist.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleich­heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von den Anwesenden zu unterzeichnen und dem gegebenenfalls abwesenden Mitglied zur Kenntnis zu bringen.

(6)  Im Übrigen können mit Zustimmung der Mitglieder des Vorstandes Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die obigen Absätze gelten entsprechend.

Personal

§  8

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Beirats zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonal anstellen; es darf weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören. Das Nähere regelt ein Dienstvertrag.

Beirat

§  9

(1) Der Beirat besteht aus mindestens vier und bis zu sechs Mitgliedern (eine ruhende Mitgliedschaft nach § 9 (1) Absatz 2 zählt mit); sie dürfen, mit Ausnahme des Stifters, nicht dem Vorstand angehören. Der erste Beirat ist durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.

Ist der „Interims-Vorstand“ nach § 6 (1) Absatz 2 zugleich Mitglied des Beirats, so ruht seine Mitgliedschaft im Beirat während der Dauer seiner Tätigkeit als „Interims-Vorstand“. 

(2) Der Stifter kann bis zu seinem Ausscheiden die Mitglieder des Beirats abberufen und neu bestellen sowie für sich letztwillig einen Nachfolger im Beirat bestimmen, an­sonsten er­gänzt sich der Beirat bei Ausscheiden eines Mitglieds durch Zuwahl, wenn durch das Ausscheiden eines Mit­glieds die Mindestanzahl an Beiratsmitgliedern gemäß  § 9 Abs. 1 unterschritten würde. Wie­derberufung ist zulässig. Ist dem Beirat eine solche Zu­wahl nicht möglich, so be­stimmt die Industrie- und Handelskammer in Nürnberg den oder die neuen Beiräte. Der Stifter, bzw. nach dessen Ausscheiden die Mitglieder des Beirats, können nach eigenem Ermessen weitere Beiräte bestellen, soweit die maximale Mitgliederzahl nach § 9 (1) hierdurch nicht überschritten wird.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden auf unbestimmte Zeit berufen. Jedes Bei­rats­mit­glied - mit Ausnahme des Stifters - kann jederzeit durch einstimmigen Beschluss des Bei­rats, wobei das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt ist, aus dem Beirat ab­be­ru­fen werden.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von zwei Jahren einen Vor­sitzenden und seinen Stellvertreter; dieser nimmt im Falle der Verhinderung des Vor­sitzenden dessen Aufga­ben wahr. Wiederwahl ist zulässig. Solange der Stifter alleiniger Vor­stand ist, ist er zugleich Vorsitzender des Beirats.

Aufgaben des Beirats

§  10

Der Beirat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und entscheidet in allen Ange­legenheiten, die nicht dem Vorstand zugewiesen sind, insbesondere über den Voranschlag (ggf. einschließlich des Stellenplans), die Jahres- und Vermögensrechnung, die Anlage des Stif­tungsvermögens, Richtlinien zur Vergabe der Stiftungserträge, den Abschluss von nach Art. 19 BayStG ge­neh­mi­gungs­pflichtigen Rechtsgeschäften und über Anträge auf Ge­nehmigung zur Änderung der Satzung sowie Anträge auf Umwandlung und Aufhebung der Stif­tung.

Sitzungen des Beirats

§  11

(1) Der Beirat tritt nach Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zusammen. Auf Verlangen eines Mitglieds muss eine Sitzung des Beirats zum nächstmöglichen Zeitpunkt einberufen wer­den.

(2) Der Vorsitzende des Beirats hat die Mitglieder schriftlich unter Angabe der von ihm fest­gelegten Tagesordnung so rechtzeitig zur Sitzung einzuladen, dass die Ladung mindestens acht Tage vor der Sitzung in ihrem Besitz ist.

(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stim­men­gleich­heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Anträge auf Genehmigung zur Än­derung der Satzung und Anträge auf Umwandlung und Aufhebung der Stiftung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller anwesenden Mitglieder.

(5) Über die Sitzung des Beirats ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen und den übrigen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

(6) Im Übrigen können mit Zustimmung der Mitglieder des Beirats Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die obigen Absätze gelten entsprechend.

Stiftungsaufsicht

§  12

(1) Die Stiftungsaufsicht wird von der Regierung von Mittelfranken wahr­genommen.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertre­tungs­be­rechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

Anfallsberechtigung

§  13

Erlischt die Stiftung, so ist das Stiftungsvermögen einer im gleichen oder ähnlichen Sinne täti­gen, gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaft zu übertragen. Hat der Beirat eine sol­che Einrichtung nicht benannt, fällt das Stiftungsvermögen zu 50 % an die Katholische Kirche, Pfarrgemeinde St. Heinrich in Fürth, und zu 50 % an das SOS Kinderdorf e.V., Hauptgeschäfts­stelle München, die es tunlichst in einer dem Stif­tungs­zweck entsprechenden Weise oder er­satzweise für andere gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

Inkrafttreten

§  14

Die neugefasste Stiftungssatzung tritt mit der Genehmigung durch die Regierung von Mittelfranken in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.11.2014, genehmigt mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 24.11.2014 Az. 12-1222.2/57, außer Kraft.

Fürth, den    01.03.2023

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